Der Fachanwalt für Strafrecht verfügt gem. § 13 Fachanwaltsordnung (FAO) über eine zusätzliche Qualifikation im Fachgebiet des Strafrechts. Durch diese Spezialisierung wird nicht nur eine ordnungsgemäße und effektive Verteidigung des Rechtssuchenden gewährleistet, sondern auch sichergestellt, dass eine umfassende Beratung und vielfältige Unterstützung im gesamten Bereich der Strafrechtspflege stattfindet.
Der Fachanwalt für Strafrecht muss seine besondere Qualifikation vor einer für ihn örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben (§ 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 FAO), die dem Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung verleiht. Für eine Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung müssen die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 FAO vorliegen. Das heißt, der Rechtsanwalt muss über besondere theoretische Kenntnisse sowie über besondere praktische Erfahrung verfügen.
Die Fachanwaltsordnung können Sie einsehen und downloaden unter
http://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/FAOStand01.07.03_090615.pdf